vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). 5.6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in E. 5.4 des Beschlusses BK 22 445 vom 3. November 2022 betreffend die Wiederholungsgefahr Folgendes erwogen: Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend Wiederholungsgefahr für erneute einschlägige Delinquenz gegeben ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Hervorzuheben ist, dass der Gutachter med. pract. E.________ die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (insbesondere