_ hat sich seit dem letzten Beschluss vom 3. November 2022 nichts geändert. Auch der Beschwerdeführer selbst begründet letztlich nicht, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse betreffend die Frage der Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme seit dem letzten Beschluss geändert haben sollen. 5.5 Bei Sicherheitshaft während nachträglicher richterlicher Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl.