Soweit der Beschwerdeführer auf den Vollzugsverlaufsbericht der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 verweist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch in diesem wird nicht eine Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme befürwortet, sondern lediglich - gleichermassen wie vom Gutachter - die Rückverlegung in ein offenes Setting (im Rahmen des Massnahmenvollzugs) empfohlen (vgl. S. 5 des Berichts).