6 Dass die BVD gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. E.________ einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt haben, ist folglich nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer auf den Vollzugsverlaufsbericht der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 verweist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.