Das Gutachten erscheint bei einer vorläufigen Prüfung insoweit folglich nicht als stossend widersprüchlich. Der Gutachter empfiehlt - wenn auch in Bezug auf die zeitliche Dauer abweichend unter Berücksichtigung der Befürchtung, dass eine unverhältnismässige Verlängerung der Massnahme kontraproduktiv sein könnte (vgl. S. 184 des Gutachtens) - gleichermassen wie die BVD die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme.