vgl. zudem S. 5 Z. 39 des Protokolls der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022). Es trifft zu, dass der Gutachter ausgeführt hat, dass die Erfolgsaussichten und Perspektiven unsicher seien. Weiter stellte er aber sodann fest, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt habe, aber so doch Fortschritte habe machen können (vgl. S. 184 des Gutachtens). Gemäss dem Gutachter kann denn auch nicht grundsätzlich von einer Unfähigkeit zur Behandlung gesprochen werden (vgl. S. 187 des Gutachtens). Das Gutachten erscheint bei einer vorläufigen Prüfung insoweit folglich nicht als stossend widersprüchlich.