pract. E.________ ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen bezüglich weitergehender Therapieziele limitiert sei (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gutachter hat weitere mögliche Therapiefortschritte indes nicht gänzlich verneint, sondern lediglich von einer Limitierung gesprochen. Dementsprechend hält er denn auch lediglich fest, dass das Optimum der möglichen Therapiefortschritte nahezu erreicht sei (kursive Hervorhebung beigefügt), d.h. es können, wenn auch begrenzt, offenbar noch weitere Fortschritte erreicht werden (vgl. insoweit auch S. 187 des Gutachtens, wonach angesichts der bereits