Auf diese Einschätzung kann im vorliegenden Haftprüfungsverfahren vorläufig abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer - wie bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht - dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die vom Beschwerdeführer auf S. 5 der Beschwerde wiedergegebenen Schlussfolgerungen des Gutachters stehen nicht offensichtlich im Widerspruch zur gutachterlichen Empfehlung der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Es trifft zwar zu, dass med. pract. E.___