5 ruht gemäss gutachterlicher Beurteilung massgeblich auf der Kombination von Substanzkonsum und Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 172 des Gutachtens). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt hat. Er habe aber auch deutliche Fortschritte machen können, so dass die beantragten Progressionen von allen Fallbeteiligten als verantwortbar befürwortet worden seien (vgl. S. 184 des Gutachtens).