Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in E. 4.6 des Beschlusses BK 22 445 vom 3. November 2022 betreffend die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme Folgendes festgehalten: Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme derzeit als wahrscheinlich.