Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). 5.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in E. 4.6 des Beschlusses BK 22 445 vom 3. November 2022 betreffend die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme