4. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO richten sich nach Art. 364a und Art. 364b StPO. Gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 364b Abs. 1 StPO [während des Gerichtsverfahrens]) setzt die Anordnung von Sicherheitshaft voraus, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und dass sich die verurteilte Person deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Die Bestimmungen von Art. 364a und Art.