Gleichwohl seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Die BVD würden sich trotz mehreren Empfehlungen seitens des Zwangsmassnahmengerichts, wonach er ins offene Setting zu versetzen sei, auf keine Diskussionen oder Vollzugslockerungen einlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die BVD in die Justizvollzugsanstalt (JVA) D.________, d.h. in eine weitere geschlossene Institution, versetzen wolle. Es liege keine Fluchtgefahr vor.