Das Zwangsmassnahmengericht sowie das Regionalgericht würden die Anordnung der Sicherheitshaft auf der Basis von noch nicht geschehenen Ereignissen und Vermutungen legitimieren. Es sei absurd und kränke ihn, dass ihm zukünftige Sexualdelikte unterstellt würden. Die Einschätzung von med. pract. E.________ betreffend angeblich hohes Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Straftaten stelle lediglich eine Einschätzung dar, welche sich zwar bis anhin bestätigt habe, aber in kleinerem Ausmass, und sich künftig nicht mehr bestätigen werde. Er habe nach wie vor eine Wohnung und eine Arbeitsstelle. Dies senke das vermutete Rückfallrisiko erheblich.