3 3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022, wonach von einer erhöhten Rückfallgefahr bezüglich Gewaltdelikte (insbesondere physische und psychische Gewalt gegen Frauen) auszugehen und nicht auszuschliessen sei, dass er in Zukunft Sexualdelikte begehe, seien absurd. Er habe im Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) die diesbezüglichen institutionellen Regeln und Anweisungen befolgt.