Über mögliche Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche für ungesetzliche (rechtswidrige) und ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit, d.h. insbesondere rechtswidrige Zwangsmassnahmen, befindet die zuständige Strafbehörde gesamthaft und von Amtes wegen am Schluss des Verfahrens in ihrem Endentscheid. Im Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren sind keine Entschädigungsansprüche zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_236/2021 vom 1. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 246 E. 2.5.1, 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 1.4;