Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche zufolge der angeblich ungerechtfertigten Sicherheitshaft geltend macht, ist hierauf nicht einzutreten. Über mögliche Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche für ungesetzliche (rechtswidrige) und ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit, d.h. insbesondere rechtswidrige Zwangsmassnahmen, befindet die zuständige Strafbehörde gesamthaft und von Amtes wegen am Schluss des Verfahrens in ihrem Endentscheid.