Der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers mit, dass er keine Ergänzungen anzubringen habe.