Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Januar 2023 unter gleichzeitigem Festhalten am angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt B.________ teilte am 6. Januar 2023 mit, dass der Beschwerdeführer auf das Akteneinsichtsrecht im vorliegenden Verfahren verzichte. Er seinerseits benötige die Akten nicht. Der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 zugestellt.