Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde festgehalten, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert mitzuteilen, ob das Gesuch um Akteneinsicht aufrechterhalten bleibe. Der Antrag auf Durchführung einer persönlichen Einvernahme zur Stellungnahme wurde begründet abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Januar 2023 unter gleichzeitigem Festhalten am angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.