Das Regionalgericht entsprach dem Haftentlassungsgesuch nicht und stellte infolgedessen am 13. Dezember 2022 beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag, dieses sei abzuweisen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 persönlich Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Sofortige Haftentlassung bis zur besagten Verhandlung. 2. Die gesamte Untersuchung und Gerichtskosten seien dem Kanton Bern auf zu erlegen.