nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2017 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, versuchter Nötigung, mehrfach begangener Beschimpfung, mehrfach begangenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, je als Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe zum Urteil des