Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 2 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2022 (ARR 22 100) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) verur- teilte A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2017 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand, einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, versuchter Nötigung, mehrfach begangener Beschimpfung, mehrfach begangenen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfach begangener Widerhandlungen ge- gen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertre- tungsbusse von CHF 400.00, je als Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 17. Dezember 2015. Gleichzeitig wurde eine stationäre the- rapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Als Vollzugsbeginn wurde der 21. Oktober 2017 festge- legt, da sich der Beschwerdeführer zunächst noch im Strafvollzug befand. Am 23. September 2022 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Be- währungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), beim Regionalgericht den An- trag, es sei die mit Urteil vom 10. Oktober 2017 angeordnete stationäre therapeuti- sche Massnahme um weitere fünf Jahre, d.h. bis zum 20. Oktober 2027, zu verlän- gern. Gestützt auf das Erreichen der Höchstdauer der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme am 20. Oktober 2022 sowie die Tatsache, dass die Hauptverhandlung im nachträglichen Verfahren voraussichtlich frühestens Ende Februar/Anfang März 2023 wird stattfinden können, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) auf Antrag des Regionalgerichts mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer ab dem 20. Oktober 2022 in Sicherheitshaft. Die Haftdauer wurde bis am 3. März 2023 beschränkt. Eine dagegen vom Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 22 445 vom 3. November 2022 ab. Am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe: 12. Dezember 2022) stellte der Beschwerde- führer beim Regionalgericht ein Haftentlassungsgesuch. Er beantragte seine sofor- tige Entlassung aus der Sicherheitshaft. Die gesamten Untersuchungs- und Ge- richtskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Ausserdem sei ihm rückwirkend ab dem 20. Oktober 2022 für jeden Tag in Sicherheitshaft Schadenersatz in der Höhe von CHF 400.00 auszurichten. Das Regionalgericht entsprach dem Haftent- lassungsgesuch nicht und stellte infolgedessen am 13. Dezember 2022 beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag, dieses sei abzuweisen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsge- such ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 persön- lich Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Sofortige Haftentlassung bis zur besagten Verhandlung. 2. Die gesamte Untersuchung und Gerichtskosten seien dem Kanton Bern auf zu erlegen. 2 3. Schadenersatz Forderung ab dem 20.10.2023 rückwirkend und für jeden weiteren Tag in Si- cherheitshaft einen Tagessatz von CHF 400. pro freiheitsberaubten Tag. Somit liegt der gefor- derte Betrag aktuell bei CHF 26.400. wie oben bereits erwähnt. 4. Eine persönliche Einvernahme zur Stellungnahme nicht Schriftlich. 5. Sämtliche Akteneinsicht. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Herr B.________ sei dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde festgehalten, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert mit- zuteilen, ob das Gesuch um Akteneinsicht aufrechterhalten bleibe. Der Antrag auf Durchführung einer persönlichen Einvernahme zur Stellungnahme wurde begrün- det abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Januar 2023 unter gleichzeitigem Festhalten am angefochtenen Entscheid auf eine Stellung- nahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt B.________ teilte am 6. Januar 2023 mit, dass der Beschwerdeführer auf das Ak- teneinsichtsrecht im vorliegenden Verfahren verzichte. Er seinerseits benötige die Akten nicht. Der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers mit, dass er keine Ergänzungen an- zubringen habe. 2. Gemäss Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anord- nung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft während des selbständigen gerichtlichen Nachverfahrens durch die betroffene Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nach- stehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche zufolge der angeblich un- gerechtfertigten Sicherheitshaft geltend macht, ist hierauf nicht einzutreten. Über mögliche Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche für ungesetzliche (rechts- widrige) und ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit, d.h. insbesonde- re rechtswidrige Zwangsmassnahmen, befindet die zuständige Strafbehörde ge- samthaft und von Amtes wegen am Schluss des Verfahrens in ihrem Endentscheid. Im Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren sind keine Entschädigungsan- sprüche zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_236/2021 vom 1. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 246 E. 2.5.1, 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 1.4; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 218 vom 15. Juni 2021 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). 3 3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Aus- führungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022, wonach von einer erhöhten Rückfallgefahr bezüglich Ge- waltdelikte (insbesondere physische und psychische Gewalt gegen Frauen) auszu- gehen und nicht auszuschliessen sei, dass er in Zukunft Sexualdelikte begehe, seien absurd. Er habe im Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) die diesbezüglichen institutionellen Regeln und Anweisungen befolgt. Für den WAEX-Status sei eine Rückfallgefahr und eine Begehung von Sexualdelikten gänzlich ausgeschlossen worden. Er habe bereits im WAEX mehrere Beziehungen zu – teilweise «schwieri- gen» – Frauen gehabt und mit diesen zeitweise zusammengelebt. Dies sei vom damaligen Helfernetz befürwortet und unterstützt worden. Das Zwangsmassnah- mengericht sowie das Regionalgericht würden die Anordnung der Sicherheitshaft auf der Basis von noch nicht geschehenen Ereignissen und Vermutungen legitimie- ren. Es sei absurd und kränke ihn, dass ihm zukünftige Sexualdelikte unterstellt würden. Die Einschätzung von med. pract. E.________ betreffend angeblich hohes Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Straftaten stelle lediglich eine Einschät- zung dar, welche sich zwar bis anhin bestätigt habe, aber in kleinerem Ausmass, und sich künftig nicht mehr bestätigen werde. Er habe nach wie vor eine Wohnung und eine Arbeitsstelle. Dies senke das vermutete Rückfallrisiko erheblich. Im Falle einer Haftentlassung würde er umgehend auf freiwilliger Basis eine ambulante The- rapiestelle suchen. Die Zeit bis zur Hauptverhandlung vom 3. März 2023 könnte er nutzen, um selbständig ein optimales Helfernetz aufzubauen und aufzuzeigen, dass er durchaus in der Lage sei, straffrei zu leben. Er habe kein Interesse, ir- gendwelchen Personen körperlichen oder seelischen Schaden zuzuführen. Das Regionalgericht habe selbst ausgeführt, dass er nicht einschlägig delinquiert habe. Gleichwohl seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Die BVD wür- den sich trotz mehreren Empfehlungen seitens des Zwangsmassnahmengerichts, wonach er ins offene Setting zu versetzen sei, auf keine Diskussionen oder Voll- zugslockerungen einlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die BVD in die Justizvollzugsanstalt (JVA) D.________, d.h. in eine weitere geschlossene Instituti- on, versetzen wolle. Es liege keine Fluchtgefahr vor. 4. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtli- chen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO richten sich nach Art. 364a und Art. 364b StPO. Gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 364b Abs. 1 StPO [während des Gerichtsverfahrens]) setzt die Anordnung von Sicherheitshaft voraus, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und dass sich die verurteil- te Person deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu 4 entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bisherige einschlägige bundesgerichtliche Recht- sprechung kann mithin auch zur Auslegung der neuen Bestimmung zu den Haft- voraussetzungen hilfsweise beigezogen werden. 5. 5.1 Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO demnach im Sinne eines all- gemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint. 5.2 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbun- dene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwar- ten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ver- längerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. 5.3 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Mass- nahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). 5.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in E. 4.6 des Beschlusses BK 22 445 vom 3. November 2022 betreffend die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme Folgendes festgehalten: Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme derzeit als wahrscheinlich. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 hiervor) und die Erwägungen des Regionalgerichts im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Oktober 2022 (S. 3 f.) ver- wiesen werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit aus- geprägten dissozialen und emotional instabilen sowie psychopathischen Anteilen (ICD-10: F61) und an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, Amphetamine, LSD), gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung ([ICD-10: F19.21]; vgl. S. 171 f. des Gutachtens). Hierbei soll es sich weiterhin um eine schwere psychische Störung handeln, welche mit dem Risiko für zukünftige Straftaten im Zusammenhang stehe (vgl. S. 186 des Gutachtens). Die Deliktsdynamik be- 5 ruht gemäss gutachterlicher Beurteilung massgeblich auf der Kombination von Substanzkonsum und Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 172 des Gutachtens). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt hat. Er habe aber auch deutliche Fortschritte machen können, so dass die beantragten Progressionen von al- len Fallbeteiligten als verantwortbar befürwortet worden seien (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gut- achter führte aus, dass zur Vermeidung weiterer Delikte eine weitere psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung im Rahmen des Massnahmenvollzugs dringend indiziert sei (vgl. S. 185 des Gutachtens). Angesichts der bereits erreichten Fortschritte erscheine die weitere Durch- führung der Massnahme in der Progressionsstufe WAEX durchaus erfolgsversprechend zu sein (vgl. S. 187 des Gutachtens). Aus gutachterlicher Sicht sollten daher die im Verlauf des WAEX gemachten Erfahrungen reflektiert, die aufgetretenen Überforderungen analysiert und Verbesserungen und ziel- führende Copingstrategien etabliert werden. Dazu empfiehlt der Gutachter eine Verlängerung der sta- tionären therapeutischen Massnahme um 16 Monate. Diese Zeit solle der Vorbereitung der Progres- sionsstufe WAEX und deren Umsetzung, d.h. der Begleitung und Durchführung dieser Progressionss- tufe, dienen (vgl. S. 187 des Gutachtens). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. E.________ erscheint bei einer summari- schen Prüfung als schlüssig. Im Gutachten wird eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausdrücklich empfohlen. Auf diese Einschätzung kann im vorliegenden Haftprüfungsver- fahren vorläufig abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer - wie bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht - dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die vom Beschwerdeführer auf S. 5 der Beschwerde wiedergegebenen Schlussfolge- rungen des Gutachters stehen nicht offensichtlich im Widerspruch zur gutachterlichen Empfehlung der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Es trifft zwar zu, dass med. pract. E.________ ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Persönlich- keitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen bezüglich weitergehender Therapiezie- le limitiert sei (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gutachter hat weitere mögliche Therapiefortschritte indes nicht gänzlich verneint, sondern lediglich von einer Limitierung gesprochen. Dementsprechend hält er denn auch lediglich fest, dass das Optimum der möglichen Therapiefortschritte nahezu erreicht sei (kursive Hervorhebung beigefügt), d.h. es können, wenn auch begrenzt, offenbar noch weitere Fortschritte erreicht werden (vgl. insoweit auch S. 187 des Gutachtens, wonach angesichts der bereits erreichten Fortschritte die weitere Durchführung der Massnahme in der Progressionsstufe WAEX durchaus erfolgsversprechend zu sein erscheine). Soweit der Gutachter eine Weiterführung der stati- onären therapeutischen Massnahme gegen den Willen des Beschwerdeführers als nicht erfolgsver- sprechend, sondern gegebenenfalls kontraproduktiv erachtet (vgl. S. 187 des Gutachtens), wurde auf derselben Seite weiter oben festgehalten, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft signalisiere, in der Stufe WAEX die Massnahme fortzusetzen (vgl. ebenso S. 105 und 108 des Gutachtens; vgl. zudem S. 5 Z. 39 des Protokolls der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022). Es trifft zu, dass der Gutachter ausgeführt hat, dass die Erfolgsaussichten und Perspektiven unsicher seien. Weiter stellte er aber sodann fest, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnah- menverlauf gezeigt habe, aber so doch Fortschritte habe machen können (vgl. S. 184 des Gutach- tens). Gemäss dem Gutachter kann denn auch nicht grundsätzlich von einer Unfähigkeit zur Behand- lung gesprochen werden (vgl. S. 187 des Gutachtens). Das Gutachten erscheint bei einer vorläufigen Prüfung insoweit folglich nicht als stossend widersprüchlich. Der Gutachter empfiehlt - wenn auch in Bezug auf die zeitliche Dauer abweichend unter Berücksichtigung der Befürchtung, dass eine unver- hältnismässige Verlängerung der Massnahme kontraproduktiv sein könnte (vgl. S. 184 des Gutach- tens) - gleichermassen wie die BVD die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. 6 Dass die BVD gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. E.________ ei- ner Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt haben, ist folglich nachvoll- ziehbar. Soweit der Beschwerdeführer auf den Vollzugsverlaufsbericht der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 verweist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch in diesem wird nicht eine Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme befürwortet, sondern lediglich - gleichermassen wie vom Gutachter - die Rückverlegung in ein offenes Setting (im Rahmen des Massnahmenvollzugs) empfohlen (vgl. S. 5 des Berichts). Diese Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist auch rund zwei Monate nach dem Beschluss BK 22 445 betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft der Auffassung, dass die Verlängerung der sta- tionären therapeutischen Massnahme derzeit bei summarischer Prüfung als genü- gend wahrscheinlich erscheint. Am Sachverhalt und der gutachterlichen Einschät- zung von med. pract. E.________ hat sich seit dem letzten Beschluss vom 3. No- vember 2022 nichts geändert. Auch der Beschwerdeführer selbst begründet letzt- lich nicht, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse betreffend die Frage der Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme seit dem letzten Beschluss geändert haben sollen. 5.5 Bei Sicherheitshaft während nachträglicher richterlicher Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f.; 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinwei- sen). Es ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrele- vante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die dro- hende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere An- forderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzu- halten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur An- nahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). 5.6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in E. 5.4 des Beschlusses BK 22 445 vom 3. November 2022 betreffend die Wiederholungsgefahr Folgendes erwogen: Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend Wiederholungsgefahr für erneute einschlägige Delinquenz gegeben ist. Auf die diesbezüg- lichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Hervorzuheben ist, dass der Gutachter med. pract. E.________ die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (insbesondere 7 physische und psychische Gewalt gegen Frauen [Körperverletzung, Nötigung]) und allgemeine Delin- quenz anhand der angewandten Prognoseinstrumente derzeit nach wie vor als hoch bezeichnet hat (vgl. S. 146 f., 158, 188 des Gutachtens). Der Beschwerdeführer konnte im bisherigen Massnahmen- verlauf zwar einige Fortschritte erreichen, allerdings noch nicht die sog. Psychotherapiephase 3, in welcher die Legalprognose als relevant vermindert angesehen werden kann. Im Falle einer Mass- nahmenaufhebung/Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt muss die Rückfallgefahr gemäss der Einschät- zung des Gutachters daher als immer noch erhöht angesehen werden (vgl. S. 189 des Gutachtens). Weiter führt der Gutachter aus, dass aufgrund der ungünstigen Legalprognose, der schwer behandel- baren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Bagatellisierungstendenz eine zu- nehmende Schwere der Gewaltdelinquenz (inkl. Sexualdelikte) nicht auszuschliessen sei (vgl. S. 158 des Gutachtens). Es mag zutreffen, dass die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich Aggravie- rungstendenz bezüglich Gewaltdelikte etwas vage formuliert wurden. Dies ändert indes nichts daran, dass der Gutachter ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (Körperver- letzung und Nötigung gegenüber Frauen), d.h. einschlägige Delikte, als hoch angesehen werden muss. Kommt hinzu, dass Beschwerdeführer während des WAEX erneut - wenn auch nicht einschlä- gig - straffällig geworden ist (vgl. den Strafbefehl BJS 22 15619 vom 18. August 2022 wegen un- rechtmässiger Aneignung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach, teilweise versucht begangen] sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach begangen]; vgl. zudem den Strafregisterauszug vom 28. September 2022, welcher eine langjährige, multiple Delinquenz des Beschwerdeführers ausweist). Auch wenn es sich hierbei ledig- lich um eine «Gelegenheitsdelinquenz» gehandelt haben soll, zeigt dies doch auf, wie schnell der Be- schwerdeführer offensichtlich bereit zu schein sein, erneut deliktisch tätig zu sein. Der Beschwerde- führer gab zudem gegenüber dem Gutachter - entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde - of- fenbar zu Beginn der Begutachtung in allgemeiner Weise, nicht nur bezogen auf Kleinkriminalität, an, dass «eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne» (vgl. S. 105 des Gutach- tens), resp. dass «ein Restrisiko bestehen bleibe» (vgl. S. 106 des Gutachtens; vgl. ebenso seine all- gemeine Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 5 Z. 12 f., «wonach man schlussendlich mit seinem diagnostizierten Krankheitsbild nie mit sehr tiefer Gefahr oder Rückfallrisiko rechnen könne»). Gestützt auf die aktuelle Aktenlage liegt im jetzigen Zeitpunkt demnach weiterhin eine ungünstige Rückfallprognose vor. Es ist von einem erhöhten Rückfallrisiko für einschlägige, er- heblich sicherheitsrelevante Delinquenz, insbesondere Gewaltdelikte gegenüber Frauen, auszuge- hen. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Auch diese Ausführungen haben weiterhin Bestand, zumal sich seit dem Beschluss BK 22 445 keine wesentlichen Änderungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben ha- ben. Es ist nach wie vor gestützt auf die derzeit vorliegenden Akten im heutigen Zeitpunkt von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen (erhöhtes Risiko für einschlägige, erhebliche sicherheitsrelevante Delinquenz, insbesondere Gewaltde- likte gegenüber Frauen). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (gleicher- massen wie im Haftentlassungsgesuch) zum Rückfallrisiko gemachten Äusserun- gen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kri- tisiert im Wesentlichen, dass zur Beurteilung der Rückfallgefahr massgeblich auf das Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022 abgestellt wird. Soweit er insoweit rügt, dass zur Begründung der Sicherheitshaft auf noch nicht geschehene Ereignisse und Vermutungen abgestellt werde, verkennt er, dass es bei der Beurteilung der Rückfallgefahr gerade darum geht, eine Prognose hinsicht- lich des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu tätigen. Die gutachterli- 8 che Einschätzung betreffend das Rückfallrisiko erscheint bei einer summarischen Prüfung als schlüssig. Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Im Haftprüfungs- verfahren ist kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und es ist auch nicht dem Sachgericht vorzugreifen. Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung der BVD vom 15. September 2021 das WAEX gewährt und in der Verfügung festgehalten wurde, dass er insgesamt einen zufriedenstellenden Vollzugsverlauf aufweise und dass angesichts der mit dem Beschwerdeführer im offenen Rahmen und zuletzt im Arbeitsexternat (AEX) gemachten Erfahrungen derzeit nichts auf ein Flucht- oder Rückfallrisiko hindeute. Bereits mit Ergänzungsverfügung vom 12. Mai 2022 mussten die BVD die WAEX-Auflagen indes zufolge zunehmender Verstösse des Beschwerdeführers (Alkoholkonsum, Fahren ohne Führerausweis, Nichteinhal- tung von Abmachungen, unzureichende Kommunikation und Behandlungscompli- ance etc.) anpassen. Der Beschwerdeführer hat mithin die institutionellen Regeln und Anweisungen gerade nicht befolgt. Schliesslich wurde das WAEX mit Verfü- gung der BVD vom 25. Mai 2022 auf Basis der Geschehnisse der letzten Wochen und dem Verhalten ab dem 23. Mai 2022 (Ankündigung des Widerrufs des WAEX; impulsive, selbstverletzende Handlungen mit Aufenthalt in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern; Weigerung, ins Massnahmenzentrum J.________ zurückzu- kehren; verbale Drohungen gegenüber Mitarbeitenden der BVD und des Mass- nahmenzentrums J.________) widerrufen und der Beschwerdeführer in den ge- schlossenen Vollzug zurückversetzt. Es gelang dem Beschwerdeführer folglich im WAEX mit den ihm dortig gewährten grossmöglichsten Freiheiten und bei beste- hender Wohnung und Arbeitsstelle letztlich nicht, sich längerfristig zu bewähren. Vielmehr wurde er in dieser Zeit, wenn auch nicht einschlägig, straffällig und waren auch die Beziehungen, welche er pflegte, konfliktreich. Die vollzugsrelevanten Themen (insbesondere Arbeit, Beziehungsgestaltung, Wut, allfälliger Suchtdruck/- lust und Risikosituationen) konnten nicht transparent und vertieft besprochen wer- den. Aus dem Umstand, dass die BVD dem Beschwerdeführer im September 2021 aufgrund des dazumal gesamthaft gesehen als positiv beurteilten Vollzugsverlaufs das WAEX gewährt haben, vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Letztlich gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch selbst an, dass sich die Einschätzung des Gutachters med. pract. E.________ betreffend Rückfallgefahr – wenn auch in kleinerem Ausmass – bestätigt habe. 6. 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeur- teilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des 9 einzelnen Falls zu beurteilen. Falls eine Verurteilung zu einem stationären Mass- nahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismäs- sig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahmen ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. Augst 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Die angeordnete Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung im nachträglichen ge- richtlichen Verfahren am 2./3. März 2023, d.h. für rund vier Monate, erscheint an- gesichts dessen, dass derzeit nach summarischer Prüfung von einer genügend er- heblichen Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgegangen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtli- che Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich län- ger dauern wird als die bisherige Haft, als verhältnismässig (vgl. auch E. 6.2 des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 22 445 vom 3. November 2022). Weiter sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen (vgl. dazu bereits E. 6.3 des Be- schlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 22 445 vom 3. November 2022). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene ambulante Therapie gewähr- leistet nicht dieselbe notwendige engmaschige Überwachung, wie sie die Sicher- heitshaft ermöglicht. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschwerdeführer offenbar be- reit zu sein scheint, an einer ambulanten Therapie auf freiwilliger Basis teilzuneh- men und an seinen Copingstrategien zu arbeiten. Jedoch zeichnet sein Verhalten seit der Zurückstufung in den geschlossenen Massnahmenvollzug ein anderes Bild (vgl. die auf S. 2 ff. des Verlaufsberichts der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 aufgelisteten Ereignisberichte). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des WAEX nicht einschlägig delinquiert hat, rechtfertigt offenkundig keine Anord- nung von Ersatzmassnahmen. Solche können nur angeordnet werden, wenn anzu- nehmen ist, dass mit diesen der Wiederholungsgefahr hinreichend begegnet wer- den kann. Kommt hinzu, dass gerade auch der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer – wenn auch nicht einschlägig – während des WAEX doch straffällig wurde, aufzeigt, dass dieser bei der Gewährung von zu viel Freiheiten offensichtlich der- zeit noch nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzmässig zu verhalten. Die spricht gegen das Ausreichen von Ersatzmassnahmen. Soweit sich der Beschwer- deführer gegenüber den BVD beweisen möchte, hat er auch im Rahmen der Sicherheitshaft hierzu Gelegenheit. Die angeordnete Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Verhältnismässigkeitsaspekt weiterhin nicht zu beanstanden. Die Aus- gestaltung des Vollzugs der Sicherheitshaft wurde seitens des Regionalgerichts (Verfahrensleitung) praxisgemäss den BVD übertragen (vgl. Ziff. 5 des Antrags des Regionalgerichts vom 5. Oktober 2022 auf Anordnung von Sicherheitshaft; vgl. E. 16 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Oktober 2022 be- treffend Anordnung von Sicherheitshaft), wobei sowohl das Regionalgericht als auch das Zwangsmassnahmengericht auf den Bericht der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 verwiesen haben, wonach eine Rückverlegung in ein offenes Setting mit einem ausreichend hohen Monitoring durch die zuständigen Stellen empfohlen wurde. Das Regionalgericht als Verfahrensleiterin resp. die BVD mit ih- rem Fachwissen im konkreten Fall sind am Besten in der Lage zu beurteilen, ob 10 vorliegend die Gewährung eines offenen Settings vertretbar ist. Eine diesbezügli- che Beurteilung im Haftprüfungsverfahren – in welchem der Haftentscheid anders als etwa im Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 (vor- zeitiger offener Strafvollzug) nicht von der Verfahrensleitung ergeht – würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, zumal vertieftere Abklärungen notwendig wären und insbesondere weitere Stellungnahmen – etwa der BVD – betreffend Vollzugslockerungen eingeholt werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer mit den Vollzugsanordnungen der BVD resp. der Verfahrensleitung nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, eine diesbezügliche anfechtbare Verfügung zu verlangen. 7. Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Be- schwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegrün- det und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im En- dentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 wird Kenntnis ge- nommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin H.________ (PEN 22 245 – mit den Akten; per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (ohne Beilagen – per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher I.________ (ohne Beilage – per B-Post) Bern, 17. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 12 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13