5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuchsteller. 3. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung ausgerichtet.