3.4 Insgesamt sind unter objektiver Betrachtungsweise keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen sollte. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller der Aufforderung gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 7. Februar 2023 nicht nachgekommen ist und entsprechend keine Unterlagen eingereicht hat, welche bestätigen, dass er berechtigt ist, die Titel «Dr. Dr. jur.» und «Rechtsanwalt» zu verwenden. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Verwenden gesetzlich geschützter Titel strafbar sein kann.