5 Rechtsmittel (die Berufung) vorgesehen (Art. 398 ff. StPO). Inwiefern eine Vorverurteilung vorliegen soll, weil keine Zeugen zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sind, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Auch können die Parteien bis zum Abschluss des Beweisverfahren (weitere) Beweisanträge stellen, worunter etwa das Vorladen weiterer Zeugen fällt (Art. 345 StPO). 3.4 Insgesamt sind unter objektiver Betrachtungsweise keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen sollte.