Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren. Es bestehen keinerlei Hinweise auf besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel. Die Anklage wurde nicht vom Gesuchsgegner erhoben, weshalb schon deshalb allfällige Mängel in der Anklageschrift nicht dem Gesuchsgegner angelastet werden können. Ob die in der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anschuldigungen zutreffend sind, hat das Regionalgericht unter dem Vorsitz des Gesuchsgegners erst noch zu prüfen.