Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners erwecken könnten. Der Gesuchsteller rügt in erster Linie die Verfahrensführung des Gesuchsgegners. Wie gezeigt (E. 3.1), begründen Verfahrenshandlungen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, grundsätzlich keine Voreingenommenheit. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren.