Weiter bringt der Gesuchsteller auf diffuse Art und Weise zum Ausdruck, dass er sich ganz allgemein nicht ernst genommen und benachteiligt fühle. Auch scheint er der Auffassung zu sein, sich selbst vertreten zu können. Weiter führt er an, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage sei, der Verhandlung beizuwohnen. Damit scheint er sich auf die vorerwähnten Verfügungen vom 13. und 18. Januar 2023 zu beziehen. 3.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner zu begründen.