1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). 3.2 Dem überarbeiteten Ausstandsgesuch ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Gesuchsteller den Gesuchsgegner deswegen ablehnt, weil dieser eine Scheinverhandlung durchführen wolle und ihn bereits vorverurteilt habe. Letzteres zeige sich dadurch, dass zur Hauptverhandlung keine Zeugen vorgeladen worden seien. Zudem seien die Anklageschrift fehlerhaft bzw. die darin enthaltenen Vorwürfe erfunden und verjährt. Weiter bringt der Gesuchsteller auf diffuse Art und Weise zum Ausdruck, dass er sich ganz allgemein nicht ernst genommen und benachteiligt fühle.