Insoweit ist auf das Ausstandsgesuch somit nicht einzutreten. 2.2.3 Wie erwähnt, lehnt der Gesuchsteller auch seinen amtlichen Verteidiger ab. Zumal dieser keine in einer Strafbehörde tätige Person i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO ist, handelt es sich bei dem «Ausstandsgesuch» nicht um den einschlägigen Rechtsbehelf. Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO sind vielmehr bei der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung, hier der Verfahrensleitung des Regionalgerichts, einzureichen. Die Beschwerdekammer wäre mithin erst zur Beurteilung einer allfälligen Beschwerde zuständig (Art. 393 Abs. 1 Bst.