Wie dem Gesuchsteller bereits mit Beschluss BK 22 5 erläutert wurde, kann auf ein Ausstandsgesuch, das sich formal gegen eine Behörde richtet, nur dann eingetreten werden, wenn die Befangenheitsgründe für jedes einzelne Behördenmitglied hinreichend substantiiert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Gesuchsteller zwar das gesamte Gericht ablehnt, jedoch nur mit Bezug auf den Gesuchsgegner konkrete Befangenheitsgründe nennt. Insoweit ist auf das Ausstandsgesuch somit nicht einzutreten.