2.2.2 Wenn der Gesuchsteller gemäss überarbeitetem Ausstandsgesuch neu auch um den Ausstand des gesamten Regionalgerichts ersucht, ist festzuhalten, dass die zur Verbesserung angesetzte Nachfrist nicht zur materiellen Ergänzung verwendet werden darf (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 19 zu. Art. 110 StPO). Soweit es sich dabei um ein neues Ausstandsgesuch handelt, ist zu beachten, dass pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde grundsätzlich unzulässig sind.