2 1.4 Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren und stellte fest, dass die Eingabe des Gesuchstellers ungebührliche Passagen enthält, welche den angebrachten Anstand vermissen lassen, weshalb das Ausstandsgesuch an den Gesuchsteller zurückging. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Überarbeitung des Gesuchs gegeben.