Das Regionalgericht nahm das Ausstandsgesuch zur Kenntnis, eröffnete die Hauptverhandlung am 23. Januar 2023 im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StPO und informierte die Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung. Infolge Nichterscheinens des Beschuldigten musste die Hauptverhandlung abgebrochen werden (a.a.O., pag. 3513 ff.). 1.3 Am 25. Januar 2023 leitete der Gesuchsgegner das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers alsdann an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.