auf der Rückseite «Löschen» vermerkt habe. Weiter wurde festgestellt, dass dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht für eine ordnungsgemässe Entschuldigung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung bzw. Verschiebung der Hauptverhandlung ausreiche, weil von einer Arbeitsunfähigkeit nicht per se auf eine Verhandlungsunfähigkeit (vgl. Art. 114 StPO) geschlossen werden könne. Ein allfälliges Nichterscheinen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung werde – vorbehältlich der Nachreichung weiterer Unterlagen – als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet.