Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 29 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsident D.________, p.A. C.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, versuchter Anstif- tung zur Brandstiftung, versuchter Nötigung etc. Erwägungen: 1. 1.1 Vor dem C.________ (nachfolgend: Regionalgericht), Kollegialgericht mit Gerichts- präsident D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) als Vorsitzendem, ist unter der Verfahrensnummer PEN 22 48 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldi- gung, versuchter Anstiftung zur Brandstiftung, versuchter Nötigung, Drohung, Ver- leumdung, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb sowie Urkundenfälschung gegen A.________ hängig. Die Hauptverhand- lung wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2022 auf den 23.-27. Januar 2023 angesetzt (Akten PEN 22 48, pag. 3423). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wies der Ge- suchsgegner das Gesuch des amtlichen Verteidigers A.________, Fürsprecher B.________, um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ab (a.a.O., pag. 3469). Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 stellte er alsdann fest, dass A.________ dem Ge- richt ein Arztzeugnis von pract. med. E.________, eingereicht habe, welches ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 11.-31. Januar 2023 aufgrund eines Unfalls bescheinige, und dass A.________ auf der Rückseite «Löschen» vermerkt habe. Weiter wurde festgestellt, dass dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht für eine ord- nungsgemässe Entschuldigung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung bzw. Verschiebung der Hauptverhandlung ausreiche, weil von einer Arbeitsunfähigkeit nicht per se auf eine Verhandlungsunfähigkeit (vgl. Art. 114 StPO) geschlossen wer- den könne. Ein allfälliges Nichterscheinen des Beschuldigten an der Hauptverhand- lung werde – vorbehältlich der Nachreichung weiterer Unterlagen – als unentschul- digtes Fernbleiben gewertet. Zudem wurde A.________ aufgefordert, dem Gericht umgehend ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen, welches sich explizit über eine allfällige Verhandlungsunfähigkeit sowie die Gründe dazu äussere, und die beige- legte Entbindungserklärung zu unterzeichnen und zu retournieren (a.a.O., pag. 3491). 1.2 Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 19. Januar 2023; Eingang beim Regionalge- richt: Eingang: 20. Januar 2023) verlangte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) sinngemäss den Ausstand gegen Gerichtspräsident D.________ sowie den seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________. Der Eingabe legte er ein Arztzeug- nis von Dr. med. F.________, bei, welches ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 18.-31. Januar 2023 aufgrund eines Unfalls bescheinigte und auf dem vermerkt war: «Es besteht über den o.g. Zeitraum eine Verhandlungsunfähigkeit» (a.a.O., pag. 3504 f.). Das Regionalgericht nahm das Ausstandsgesuch zur Kenntnis, eröff- nete die Hauptverhandlung am 23. Januar 2023 im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StPO und informierte die Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung. Infolge Nichterschei- nens des Beschuldigten musste die Hauptverhandlung abgebrochen werden (a.a.O., pag. 3513 ff.). 1.3 Am 25. Januar 2023 leitete der Gesuchsgegner das Ausstandsgesuch des Gesuch- stellers alsdann an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. 2 1.4 Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstands- verfahren und stellte fest, dass die Eingabe des Gesuchstellers ungebührliche Pas- sagen enthält, welche den angebrachten Anstand vermissen lassen, weshalb das Ausstandsgesuch an den Gesuchsteller zurückging. Gleichzeitig wurde dem Ge- suchsteller Gelegenheit zur Überarbeitung des Gesuchs gegeben. 1.5 Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller ein überarbeitetes Ausstandsgesuch ein, wobei sich dieses neu zusätzlich auch gegen das Regional- gericht als Ganzes richtet. 1.6 Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung vom über- arbeiteten Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Februar Kenntnis und for- derte den Gesuchsgegner zur Stellungnahme auf. Zudem forderte sie den Gesuch- steller auf, Unterlagen der ausstellenden Behörden und Institutionen einzureichen, die bestätigen, dass er berechtigt ist, die Titel «Dr. Dr. jur.» und «Rechtsanwalt» zu verwenden. 1.7 Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 nahm der Gesuchsgegner zum überarbeiteten Ausstandsgesuch Stellung und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tat- sachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Unter Vorbehalt des Nachfolgenden wurde das Ausstandsgesuch frist- und nach dessen Überarbeitung als Laieneingabe auch formgerecht eingereicht, womit grundsätzlich darauf einzutreten ist. 2.2 Der Gesuchsteller ersucht sinngemäss um den Ausstand des Gesuchsgegners, sei- nes amtlichen Verteidigers sowie gemäss überarbeitetem Ausstandsgesuch neu auch des gesamten Regionalgerichts. Wann er von den angeblichen Ausstandsgrün- den Kenntnis erlangt hat, geht aus den Eingaben nicht hervor. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinwei- sen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht 3 (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_562/2021 vom 16. Novem- ber 2021 E. 3.2; 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.1.6 und 3.2; 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen). Zumal dem undatierten Ausstandsgesuch (Postaufgabe: 19. Januar 2023) die oben- genannten Verfügungen vom 13. und 17. Januar 2023 vorausgingen, ist zugunsten des Gesuchstellers davon auszugehen, dass diese in seinen Augen Anlass zum Stellen des Ausstandsgesuchs gegeben haben. Damit erweist sich das ursprüngliche, undatierte Ausstandsgesuch grundsätzlich als fristgerecht. 2.2.2 Wenn der Gesuchsteller gemäss überarbeitetem Ausstandsgesuch neu auch um den Ausstand des gesamten Regionalgerichts ersucht, ist festzuhalten, dass die zur Verbesserung angesetzte Nachfrist nicht zur materiellen Ergänzung verwendet wer- den darf (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 19 zu. Art. 110 StPO). Soweit es sich dabei um ein neues Ausstandsgesuch handelt, ist zu beachten, dass pauschale Ausstandsgesuche ge- gen eine Justizbehörde grundsätzlich unzulässig sind. Wie dem Gesuchsteller be- reits mit Beschluss BK 22 5 erläutert wurde, kann auf ein Ausstandsgesuch, das sich formal gegen eine Behörde richtet, nur dann eingetreten werden, wenn die Befan- genheitsgründe für jedes einzelne Behördenmitglied hinreichend substantiiert wer- den (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Gesuchsteller zwar das gesamte Gericht ablehnt, jedoch nur mit Bezug auf den Ge- suchsgegner konkrete Befangenheitsgründe nennt. Insoweit ist auf das Ausstandsgesuch somit nicht einzutreten. 2.2.3 Wie erwähnt, lehnt der Gesuchsteller auch seinen amtlichen Verteidiger ab. Zumal dieser keine in einer Strafbehörde tätige Person i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO ist, handelt es sich bei dem «Ausstandsgesuch» nicht um den einschlägigen Rechtsbehelf. Ge- suche um Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO sind viel- mehr bei der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung, hier der Verfahrensleitung des Regionalgerichts, einzureichen. Die Beschwerdekammer wäre mithin erst zur Beurteilung einer allfälligen Beschwerde zuständig (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Somit kann auch in diesem Punkt nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten wer- den. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Un- parteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die 4 gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Ele- mente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benach- teiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Be- stimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe er- fasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheiden- des Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfah- rens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehen- den Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befan- genheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. Au- gust 2021 E. 5.2; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2; 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). 3.2 Dem überarbeiteten Ausstandsgesuch ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Ge- suchsteller den Gesuchsgegner deswegen ablehnt, weil dieser eine Scheinverhand- lung durchführen wolle und ihn bereits vorverurteilt habe. Letzteres zeige sich da- durch, dass zur Hauptverhandlung keine Zeugen vorgeladen worden seien. Zudem seien die Anklageschrift fehlerhaft bzw. die darin enthaltenen Vorwürfe erfunden und verjährt. Weiter bringt der Gesuchsteller auf diffuse Art und Weise zum Ausdruck, dass er sich ganz allgemein nicht ernst genommen und benachteiligt fühle. Auch scheint er der Auffassung zu sein, sich selbst vertreten zu können. Weiter führt er an, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage sei, der Verhand- lung beizuwohnen. Damit scheint er sich auf die vorerwähnten Verfügungen vom 13. und 18. Januar 2023 zu beziehen. 3.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners er- wecken könnten. Der Gesuchsteller rügt in erster Linie die Verfahrensführung des Gesuchsgegners. Wie gezeigt (E. 3.1), begründen Verfahrenshandlungen als sol- che, seien sie nun richtig oder falsch, grundsätzlich keine Voreingenommenheit. All- fällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung ste- henden Rechtsmitteln zu korrigieren. Es bestehen keinerlei Hinweise auf besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel. Die Anklage wurde nicht vom Ge- suchsgegner erhoben, weshalb schon deshalb allfällige Mängel in der Anklageschrift nicht dem Gesuchsgegner angelastet werden können. Ob die in der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anschuldigungen zutreffend sind, hat das Re- gionalgericht unter dem Vorsitz des Gesuchsgegners erst noch zu prüfen. Teil dieser Prüfung wird auch sein, ob die Prozessvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Ge- gen den entsprechenden gerichtlichen Entscheid bzw. das Urteil ist wiederum ein 5 Rechtsmittel (die Berufung) vorgesehen (Art. 398 ff. StPO). Inwiefern eine Vorverur- teilung vorliegen soll, weil keine Zeugen zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sind, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Auch können die Parteien bis zum Abschluss des Beweisverfahren (weitere) Beweisanträge stellen, worunter etwa das Vorladen weiterer Zeugen fällt (Art. 345 StPO). 3.4 Insgesamt sind unter objektiver Betrachtungsweise keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen sollte. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller der Aufforderung gemäss Ziff. 2 der Ver- fügung vom 7. Februar 2023 nicht nachgekommen ist und entsprechend keine Un- terlagen eingereicht hat, welche bestätigen, dass er berechtigt ist, die Titel «Dr. Dr. jur.» und «Rechtsanwalt» zu verwenden. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Verwenden gesetzlich geschützter Titel strafbar sein kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuchstel- ler. 3. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschrei- ben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, G.________ (per B-Post) - den Straf- und Zivilklägern (per B-Post) Bern, 29. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7