Da er der Verhandlung vom 4. Juli 2023 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind. 3.3 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen.