Er machte in der Folge weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten. Er hatte sich angeblich einzig den falschen Wochentag für die Hauptverhandlung gemerkt. Welche Rolle der vermeintliche Diebstahl spielt, wird von ihm nicht nachvollziehbar begründet, zumal das geltend gemachte Ereignis bereits am Wochenende zuvor geschehen sein soll. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war.