3 besondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziffer 6 der Vorladung). Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Dienstag 4. Juli 2023 stattfindet, Kenntnis erhalten. Er machte in der Folge weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten.