Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat. 3.2 Es ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 12. April 2023 zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 vorgeladen hatte. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2023 zugestellt. Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, ins-