Seine Beschwerde reichte der Beschwerdeführer als Kopie auch beim Regionalgericht ein. Dieses wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2023 auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin und erklärte, dass ein solches vollständig, schriftlich begründet und unterschrieben zu ergehen habe. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.