Nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 erschienen war, verfügte das Regionalgericht am selben Tag, dass die Strafbefehle infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung vom 12. April 2023 der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 Beschwerde. Zur Begründung brachte er vorab vor, er sei davon ausgegangen, dass die Hauptverhandlung an einem Mittwoch stattfinde.