Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), welches die Verfahren vereinigte und schliesslich unter der Verfahrensnummer PEN 22 131 führte. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 vorgeladen. In Ziffer 6 der vorgenannten Vorladung wurde dem Beschwerdeführer zudem Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.