4 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Im vorliegenden Verfahren erscheint die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und damit die adhäsionsweise Zivilklage von vornherein aussichtslos, zumal vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde offensichtlich einzig eine zivilrechtliche Angelegenheit geschildert wird, ohne Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln zu benennen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.