Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Ob der Beschwerdeführer mittellos ist resp. die diesbezüglich von ihm eingereichten, teilweise nicht aktuellen Unterlagen ausreichen, um die Mittellosigkeit zu belegen, kann offen bleiben, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügende Prozesschancen.