Hierfür bedarf es konkreter und erheblicher Anhaltspunkte. Solche liegen – wie vorstehend dargetan wurde – nicht vor und wurden denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht glaubhaft gemacht. 4.3 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.