Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer in Strafsachen vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, in pauschaler Weise geltend zu machen, dass es eine Straftat darstelle, Kundengelder von ihm zurückzubehalten, zeigt aber nicht ansatzweise auf, welcher Straftatbestand weshalb erfüllt sein soll. Er verkennt, dass es nicht den Strafbehörden bzw. der Beschwerdekammer obliegt zu beurteilten, ob Dauerauftrage nur mit einer Frist von fünf Tagen gekündigt werden können resp.