3 offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer in Strafsachen vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern.