Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt haben sollte. Eine angeblich unrechtmässige Verweigerung, ihm die geltend gemachten zweimaligen Überweisungen von CHF 1'274.00 zurückzuerstatten, stellt allein keinen Straftatbestand dar. Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich